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Was ist die Preisindikation für Strom?
Die Preisindikation für Strom oder Strompreisindikation ist eine belastbare Schätzung des reinen Energiepreises für ein Portfolio von Standorten mit einem Bündelvolumen ab 1.000.000 kWh/a. Bitte beachten Sie, dass der Strompreis sich aus weiteren Komponenten zusammensetzt und noch vom Energieversorger hinzugerechnet werden. Diese Fremdkosten setzen sich aus Steuern, Umlagen und Entgelten zusammen, die nicht im Energiepreis und unserer Strompreisindikation eingerechnet sind. Wir berechnen die Preisindikation für Strom der handelstäglich aktualisierten Börsendaten von der European Energy Exchange (EEX) einschließlich der Strukturierungskosten. Mit der Preisindikation für Strom bieten wir Ihnen eine Berechnungsmöglichkeit für sämtliche Jahresverbräuche Ihrer Standorte und Liegenschaften. Berechnen Sie mit der Preisindikation für Strom die reinen die Energiekosten für Bündelausschreibungen. Geben Sie in den Energiepreis-Rechner die Strom-Jahresverbräuche sämtlicher Zähler für Standardlastprofile (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM) für alle Ihre Standorte und Liegenschaften in Deutschland. Neben Strom können Sie eine Preisindikation für Gas oder Gaspreisindikation berechnen.
Wie setzt sich der Strompreis zusammen?
Zusammensetzung des Strompreises
(Stand: 9.7.2020)
Der Strompreis setzt sich aus Fremdkosten und dem reinen Energiepreis für Strom zusammen. Der Stromversorger beeinflusst maßgeblich den Energiepreis für Strom und stellt weitere Kostenbestandteile wie Umlagen, Steuern und Entgelte in Rechnung.
Energiepreis
Der Energiepreis für Strom wird vom Energieversorger auf Basis der Kosten der Stromerzeugung, der Strombeschaffung und dem Vertrieb sowie der Gewinnmarge berechnet. Neben dem Energiepreis kommen weitere Kostenbestandteile, die der Energieversorger nicht beeinflusst, zur Berechnung des Strompreises hinzu. Strom wird an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig gehandelt. Das nachfolgende Chart zeigt den Energiepreis im Base für das kommende Kalenderjahr an.
Netzentgelte
Jeder Nutzer, der Strom durch das Stromversorgungsnetz leitet muss dem Netzbetreiber eine Gebühr in Höhe der veröffentlichungspflichtigen Netzentgelte entrichten. Die Höhe der Netzentgelte unterliegen einer Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber alle fünf Jahre errechnet und festgelegt wird. Auf Basis der Erlösobergrenze ermittelt der Netzbetreiber nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) die Netzentgelte für den Zugang zum Energieversorgungsnetz. Die Netzentgelte sind von den Stromnetzbetreibern in Preisblättern zu veröffentlichen.
Der Stromnetzbetreiber unterliegt als natürlicher Monopolist nicht dem Wettbewerb. Zuständige Regulierungsbehörde für Netzbetreiber, deren Netzgebiete sich über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus erstrecken, ist die Bundesnetzagentur. Für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierungsaufgaben durch eine Organleihe. Alle anderen Bundesländer regulieren Netzbetreiber, die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden haben und deren Netzgebiet sich nicht über die Grenzen eines Bundeslandes erstrecken.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörden sind im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) im § 54 Allgemeine Zuständigkeiten geregelt.
Konzessionsabgabe (KA)
Gemeinden erhalten von den Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe für die Strom- und Gasleitungen. Die Höchstbeträge der Konzessionsabgabe regelt §2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und werden für jeden Zähler berechnet. Die Links zur Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) finden Sie hier.
Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG-Umlage)
Die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) dient der Finanzierung des Ziele, den Anteil des erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch
18 Prozent bis zum Jahr 2020 und
40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und mindestens
80 Prozent bis zum Jahr 2050
zu erhöhen.
Einfluss auf die Höhe der EEG-Umlage haben der Börsen-Strompreis, der Jahresverbrauch, der Zubau an EEG-geförderten Anlagen, der aktuelle EEG-Kontostand und eine Liquiditätsreserve.
Die Höhe der EEG-Umlagen bis zum Jahr 2022 betragen jeweils
2020 6,756 Ct/kWh
2021 6,500 Ct/kWh
2022 6,000 Ct/kWh
für nichtprivilegierte Abnehmer. Für Stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen gelten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Privilegierung deutlich reduzierte EEG-Umlagen, um die Abwanderung ins Ausland zu verhindern und der internationalen Wettbewerbssituation gerecht zu werden. Der Anspruch entfällt bei Eigenversorgern nach §61a Entfallen der EEG-Umlage
1. Kraftwerkseigenverbrauch
2. Kein Netzanschluss der Stromerzeugungsanalge
3. Vollständige erneuerbare Energieversorgung und überschüssigen Strom keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt
4. Stromerzeugungsanlagen bis höchstens 10 Kilowatt unter weiteren Bedingungen
Auch als Reaktion auf die Unterfinanzierung des EEG-Kontostandes und das Abschmelzen der Liquiditätsreserve im Zuge der Corona-Krise durch COVID-19 verabschiedete die Bundesregierung Konjunkturpakete. Ein weiterer Anstieg der EEG-Umlage wird nun durch Steuergelder finanziert.
Das nachfolgende Chart zeigt die Entwicklung der EEG-Umlage bis 2022.
Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Mit der der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf Basis des § 26a Ermittlung der KWKG-Umlage und veröffentlichen diese bis zum 25.Oktober eine Kalenderjahres auf ihren Internetseiten. Der Stromnetzbetreiber bezahlt an den Anlagenbetreiber einen Zuschlag auf Basis des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG).
Die KWKG-Umlage beträgt für das Jahr 2020 0,226 Ct/kWh. Das Chart zeigt die Entwicklung der KWKG Umlage bis 2020.
Stromkostenintensive Unternehmen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes einen Antrag stellen.
Das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen bis 2020 finden Sie hier: Merkblatt für Stromkostenintensive Unternehmen 2020
Umlage nach §19 der Strom-Netzentgeltverordnung
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die, aus individuellen Netzentgelten resultierenden, entgangenen Erlöse den nachgelagerten Netzbetreibern zu erstatten. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die §19-StromNEVB-Umlage beträgt 2020: 0,358 Ct./kWh
Das nachfolgende Chart zeigt die Entwicklung der §19 StromNEV-Umlage bis 2020.
Offshore-Netzumlage
Die Offshore-Netzumlage dient der Finanzierung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie von Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Offshore-Netzumlage bis zum 15.Oktober des Kalenderjahres. Grundlage bildet das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).
Die Offshore-Netzumlage beträgt in 2020 0,358 Ct./kWh.
Das nachfolgende Chart zeigt die Entwicklung der §19 StromNEV-Umlage bis 2020.
Umlage für abschaltbare Lasten
Mit der Umlage für abschaltbare Lasten gleichen Übertragungsnetzbetreiber Anbieter von Abschaltleistungen aus. Wenn im Stromnetz nicht genügend Strom vorhanden ist, finanziert die Umlage für abschaltbare Lasten die Ausgleichszahlungen zu Gunsten der Netzstabilität und Versorgungssicherheit. Beispielsweise Industriebetrieben erhalten eine Kompensation, dass diese kurzfristig auf Strom verzichten.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wird jährlich festgelegt und zum 1. Januar angepasst. Hier finden Sie die Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV.
Messstellenbetrieb
Für den Betrieb der Messstellen hat der Gesetzgeber je nach Art der Messeinrichtung jährliche Presiobergrenzen für den Einbau und den Betrieb vorgeschrieben, die der grundständige Messtellenbetreiber einzuhalten hat. Für den freiwilligen Einbau gelten die Preisobergrenzen nicht.
Moderne Messeinrichtungen (mME)
Für den Einbau und Betrieb maximal 20 Euro/Jahr unabhängig vom Jahresverbrauch für Abnehmer
Intelligente Messsysteme (Pflichteinbau ab 24.02.2020)
Ab 6.001 bis 10.000 kWh/a 100 Euro/Jahr.
Für den Einbau und Betrieb maximal 20 Euro/Jahr unabhängig vom Jahresverbrauch für Abnehmer
Steuerbare Verbrauseinrichtungen max. 100 Euro/Jahr
Ab 10.001 bis 20.000 kWh/a 130 Euro/Jahr.
Ab 20.001 bis 50.000 kWh/a 170 Euro/Jahr.
Ab 50.001 bis 100.000 kWh/a 200 Euro/Jahr.
Ab 100.001 kWh/a im Rahmen der Angemessenheit.
Intelligente Messsysteme (Ermesen des Messtellenbetreibers)
Bis 2.000 kWh/a 23 Euro/Jahr.
Ab 2.001 bis 3.000 kWh/a 30 Euro/Jahr.
Ab 3.001 bis 4.000 kWh/a 40 Euro/Jahr.
Ab 4.001 bis 6.000 kWh/a 60 Euro/Jahr.
Stromsteuer
Die Stromsteuer wurde 1999 im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eingeführt und umgangssprachlich als Ökosteuer bezeichnet. Das Stromsteuergesetz (StromStG) ist die Grundlage für die Besteuerung und Ausnahmeregelungen für privilegierte Unternehmen. Die Stromsteuer führte 2019 zu 6.688.782.000 Steuereinnahmen für den Bund (gerundet auf Tausender)
Der Regelsteuersatz beträgt 2020 20,50 Euro Megawattstunde oder 2,05 Ct/kWh.
Die ermäßigte Stromsteuer für den Fahrbetrieb (§9 Abs. 2 Nr. SgtromStG) beträgt 11,42 Euro Megawattstunde oder 1,142 Ct/kWh.
Die ermäßigte Stromsteuer für Wasserfahrzeuge (§9 Abs. 2 Nr. SgtromStG) beträgt 0,50 Euro Megawattstunde oder 0,05 Ct/kWh.
Das folgende Chart zeigt die Entwicklung der Stromsteuer bis 2020 in Ct./kWh für nichtprivilegierte Abnehmer.
Für stromintensive Unternehmen kann nach § 9a StromStG und § 9b StromStG für begünstigte Prozesse und Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer beim Hauptzollamt beantragt werden.
Nach § 9a StromStG kann eine vollständige Entlastung von der Stromsteuer erfolgen für privilegierte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
1. für die Elektrolyse,
2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
3.für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
4.für chemische Reduktionsverfahren.
Nach § 9b StromStG richtet sich die Vergünstigung nach einem Entlastungssatz.
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt 19%. Im Zuge der Corona-Krise durch COVID-19 verabschiedete die Bundesregierung Konjunkturpakete. Die Mehrwertsteuer sinkt befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Diese Maßnahme der temporären Mehrwertsteuersenkung wird vor allem private Haushalte und Kleinunternehmern nutzen. Auch Wohneigentümergemeinschaften (WEG) profitieren. Der Finanzbedarf wird mit rund 20 Mrd. Euro angegeben..
Wie wird das Energiepreispotential ermittelt?
Als Nutzer unseres Energiepreis-Rechners kennen wir Ihre Vertragskonditionen mit Ihrem Stromversorger nicht. Daher können wir Ihnen Ihr konkretes Potential nur ermitteln, wenn Sie uns Ihre Daten zu Verfügung stellen. Um das Energiepreispotential für Ihr gewähltes künftiges Lieferjahr auszurechen behelfen wir uns auf folgende Weise ein Potential für Sie zu berechnen.
Auf Basis unserer Preisinidikation, die wir handelstäglich auf Basis der Börsenpreisen der European Energy Exchange (EEX) für die künftigen Lieferjahre berechnen, ermitteln wir das Minimum und das Maximum und setzen diese in ein Verhältnis, um das auf Basis des volatilen Strommarktes das Potential zum optimalen Beschaffungszeitpunkt aus heutiger Sicht für Sie zu berechnen. Die zukünftigen Preisentwicklungen können wir nicht vorhersehen. Daher stützen wir uns bei der Berechnung rein auf die Börsendaten.
Was ist die Preisindikation für Gas?
Die Preisindikation für Gas oder Gaspreisindikation ist eine belastbare Schätzung des reinen Energiepreises für ein Portfolio von Standorten mit einem Bündelvolumen ab 1.000.000 kWh/a. Bitte beachten Sie, dass der Gaspreis sich aus weiteren Komponenten zusammensetzt und noch vom Energieversorger hinzugerechnet werden. Diese Fremdkosten setzen sich aus Steuern, Umlagen und Entgelten zusammen, die nicht im Energiepreis und unserer Gaspreisindikation eingerechnet sind. Wir berechnen die Preisindikation für Strom der handelstäglich aktualisierten Börsendaten von der European Energy Exchange (EEX) einschließlich der Strukturierungskosten. Mit der Preisindikation für Gas bieten wir Ihnen eine Berechnungsmöglichkeit für sämtliche Jahresverbräuche Ihrer Standorte und Liegenschaften. Berechnen Sie mit der Preisindikation für Strom die reinen die Energiekosten für Bündelausschreibungen. Geben Sie in den Energiepreis-Rechner die Gas-Jahresverbräuche sämtlicher Zähler für Standardlastprofile (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM) für alle Ihre Standorte und Liegenschaften in Deutschland ein. Neben Gas können Sie eine Preisindikation für Strom oder Strompreisindikation berechnen.
Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?
Zusammensetzung des Gaspreises
(Stand: 9.7.2020)
Energiepreis Gas
Der Energiepreis für Gas wird vom Energieversorger auf Basis der Kosten der Gasgewinnung, der Gasbeschaffung und dem Vertrieb sowie der Gewinnmarge berechnet. Neben dem Energiepreis kommen weitere Kostenbestandteile, die der Energieversorger nicht beeinflusst, zur Berechnung des Gaspreises hinzu. Gas wird an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig gehandelt. Das nachfolgende Chart zeigt den Energiepreis für das kommende Kalenderjahr an.
Netzentgelt
Jeder Nutzer, der Gas durch das Gasversorgungsnetz leitet muss dem Netzbetreiber eine Gebühr in Höhe der veröffentlichungspflichtigen Netzentgelte entrichten. Die Höhe der Netzentgelte unterliegen einer Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber alle fünf Jahre errechnet und festgelegt wird. Auf Basis der Erlösobergrenze ermittelt der Netzbetreiber nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) die Netzentgelte für den Zugang zum Energieversorgungsnetz. Die Netzentgelte sind von den Gasnetzbetreibern in Preisblättern zu veröffentlichen.
Der Gasnetzbetreiber unterliegt als natürlicher Monopolist nicht dem Wettbewerb. Zuständige Regulierungsbehörde für Netzbetreiber, deren Netzgebiete sich über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus erstrecken, ist die Bundesnetzagentur. Für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierungsaufgaben durch eine Organleihe. Alle anderen Bundesländer regulieren Netzbetreiber, die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden haben und deren Netzgebiet sich nicht über die Grenzen eines Bundeslandes erstrecken.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörden sind im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) im § 54 Allgemeine Zuständigkeiten geregelt.
Teil des Netzentgelts ist auch die Biogas-Umlage, welche zur Förderung des Netzanschlusses von Biogas-Anlagen zum 1.1.2015 eingeführt wurde und die Marktraum-Umstellungsumlage. Die Marktraum-Umstellungsumlage fällt für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas an und wird als Wäzungsbetrag für die Marktraumumstellung zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
Für das Jahr 2020 beträgt die Marktraumumstellungsumlage 0,5790 Euro / kWh / h / a).
Messung und Messtellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb für den Zähler und die Messung
Konzessionsabgabe (KA)
Die Konzessionsabgabe ist ein staatlich veranlasster Bestandteil des Gaspreises. Gemeinden erhalten von den Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe für die Strom- und Gasleitungen. Die Höchstbeträge der Konzessionsabgabe regelt §2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und werden für jeden Zähler berechnet. Die Links zur Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) finden Sie hier.
Energiesteuer (Gassteuer)
Die Energiesteuer oder Erdgassteuer ist eine Verbrauchssteuer. Die Steuerlast trägt der Abnehmer. Erdgas wird auf Grundlage des § 2 Stteuertarif Energiesteuergesetz (EnergieStG) je nach Verwendungsart unterschiedlich besteuert. Beispielsweise das Beheizen von Wohnungen wird derzeit mit 5,50 Euro pro Megawattstunde oder 0,55 Ct./kWh besteuert. Grundlage bildet das Energiesteuergesetz (EnergieStG) von 2006, vormals Mineralölsteuergesetz. Das jährliche Steueraufkommen beträgt 40 Milliarden Euro.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt 19%. Im Zuge der Corona-Krise durch COVID-19 verabschiedete die Bundesregierung Konjunkturpakete. Die Mehrwertsteuer sinkt befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Diese Maßnahme der temporären Mehrwertsteuersenkung wird vor allem private Haushalte und Kleinunternehmern nutzen. Auch Wohneigentümergemeinschaften (WEG) profitieren. Der Finanzbedarf wird mit rund 20 Mrd. Euro angegeben..
Wie wird das Energiepreispotential ermittelt?
Als Nutzer unseres Energiepreis-Rechners kennen wir Ihre Vertragskonditionen mit Ihrem Gasversorger nicht. Daher können wir Ihnen Ihr konkretes Potential nur ermitteln, wenn Sie uns Ihre Daten zu Verfügung stellen. Um das Energiepreispotential für Ihr gewähltes künftiges Lieferjahr auszurechen behelfen wir uns auf folgende Weise ein Potential für Sie zu berechnen.
Auf Basis unserer Preisinidikation, die wir handelstäglich auf Basis der Börsenpreisen der European Energy Exchange (EEX) für die künftigen Lieferjahre berechnen, ermitteln wir das Minimum und das Maximum. Diese Extremwerte setzen wir ins Verhältnis. Das Einsparpotential bezieht sich somit auf den optimalen Beschaffungszeitpunkt im Verhältnis zum bisher maximal gehandelten Energiepreis für Ihre künftige Lieferperiode. Die zukünftigen Preisentwicklungen können wir nicht vorhersehen. Daher stützen wir uns bei der Berechnung rein auf die Börsendaten.